Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 17. Dezember 2020
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 17. Dezember 2020 folgende Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1 - Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung der Stadt Bopfingen in der derzeit geltenden Fassung Stand 23. Juni 2020 wird wie folgt geändert:
1. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:
„§ 3 b - Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum
Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen. Die Voraussetzungen für die Einberufung und Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37 a Abs. 1 und 2 Gemeindeordnung.
Für Sitzungen der beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats sowie der Ortschaftsräte gelten diese Regelungen entsprechend.“
2. § 6 Ziff. 3 wird wie folgt geändert:
„Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist, sollen soweit erforderlich dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden. Auf Antrag des Vorsitzenden oder einer Fraktion oder eines Sechstels aller Mitglieder des Gemeinderats sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen.“
3. § 7 Ziff. 2.1 wird wie folgt geändert:
„die Einstellung, Ernennung (einschließlich Beförderung) und Entlassung von Beamten des gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 11 im Rahmen des Stellenplans sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von Beschäftigten der Entgeltgruppen 9b bis 10 TVöD.“
4. § 10 Ziff. 2.3 wird wie folgt geändert:
„die Einstellung, Ernennung (einschließlich Beförderung) und Entlassung von Beamten des einfachen und mittleren Dienstes im Rahmen des Stellenplans sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung – von Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 9a TVöD – von Beschäftigten der Entgeltgruppen S (Sozial- und Erziehungsdienst), mit Ausnahme der Leitungsstelle für das Kinderhaus – von Aushilfsbeschäftigten, Volontären, Praktikanten und Auszubildenden“
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bopfingen, 17. Dezember 2020
Dr. Gunter Bühler
Bürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der Gemeindeordnung erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.