Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; europäische Berufsqualifikation anerkennen
Wenn Sie eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als europäische Rechtsanwältin oder europäischer Rechtsanwalt arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung und der Zulassung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt arbeiten.
Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von der deutschen Rechtsanwaltsausbildung unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an eines der Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämter in Stuttgart, Berlin oder Düsseldorf.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin beziehungsweise eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
Verfahrensablauf
Stellen Sie einen Antrag bei einem Gemeinsamen Justizprüfungsamt. Dieses prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind. In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt. Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen. Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch. Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Fristen
Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- ein tabellarischer Lebenslauf
- ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf einer europäischen Rechtsanwältin beziehungsweise eines europäischen Rechtsanwalts
- ein Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten
- eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde
Welche Unterlagen gegebenenfalls darüber hinaus benötigt werden, erfahren Sie beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt.
Kosten
Die Kosten hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.
Hinweise
keine
Freigabevermerk
17.01.2024 Justizministerium Baden-Württemberg