Feuerwerk an Silvester

Der Jahreswechsel rückt näher – und damit auch der Moment, in dem viele Menschen mit Feuerwerk ins neue Jahr starten. Damit der anstehende Jahreswechsel für alle einen angenehmen Verlauf nehmen kann, weist die Landkreisverwaltung darauf hin, was bei der Nutzung von Feuerwerkskörpern zu beachten ist.

Symbolbild Silvester-Feuerwerk

Pyrotechnische Gegenstände der Klassen I und II dürfen in diesem Jahr ab Montag, Dezember 2025 bis Mittwoch, 31. Dezember 2025 im Handel verkauft werden. Das Abbrennen dieser Feuerwerkskörper ist nur am 31. Dezember und 1. Januar eines Jahres gestattet. Beim Kauf sollte darauf geachtet werden, dass nur geprüfte und zugelassene Feuerwerksartikel gekauft werden. Diese tragen Hinweise und die Kennzeichnung des Bundesamtes für Materialforschung (BAM). Nicht geprüfte Feuerwerksartikel sind unberechenbar, sehr gefährlich und deshalb verboten. Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen pyrotechnische Gegenstände der Klasse II weder erwerben noch abbrennen oder aufbewahren.
 
Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen ist in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie Fachwerkhäuser verboten.


Das Verschießen von Kartuschenmunition und von erwerbsscheinfreier pyrotechnischer Munition aus Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffen, die das PTB-Zeichen tragen, ist vom eigenen befriedeten Besitztum oder vom befriedeten Besitztum eines anderen mit Zustimmung des Inhabers des Hausrechts ohne Erlaubnis zulässig, wenn die Vorgaben der Verwendungssicherheit (Schießen senkrecht nach oben, nicht in der Nähe von leicht brennbaren Objekten usw.) eingehalten werden. Der Ort der Entfaltung der pyrotechnischen Munition muss sich auf beziehungsweise über dem Grundstück befinden. Das Führen einer Reizstoff-, Schreckschuss- und Signalwaffe auf öffentlichen Flächen ohne waffenrechtliche Erlaubnis ist
strafbar.

Sperrzeitregelungen für erlaubnispflichtige und erlaubnisfreie Schank- und Speisegaststätten sowie für öffentliche Vergnügungsstätten und Spielhallen in der Nacht zum Donnerstag, 1. Januar 2026

Wie das Landratsamt Ostalbkreis mitteilt, wird gemäß § 9 Absatz 2 der Gaststättenverordnung die Sperrzeit in Schank- und Speisegaststätten sowie in öffentlichen Vergnügungsstätten in der Nacht zum Neujahrstag (Donnerstag, 1. Januar 2026) aufgehoben. Abweichend davon beginnt die Sperrzeit in Spielhallen (§ 46 Absatz 1 Landesglücksspielgesetz) um 0:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr.

Die Stadtverwaltung bittet um Beachtung.

(Erstellt am 19. Dezember 2025)