Informationen für Vereine: Neues Landesgaststättengesetz ab 1.1.2026

Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ist in Baden-Württemberg das novellierte Landesgaststättengesetz (LGastG) in Kraft getreten. Kernelement der Gesetzesänderung ist der grundlegende Wechsel vom bisherigen Erlaubnis- und Gestattungsverfahren hin zu einem einheitlichen Anzeigeverfahren. Dies gilt sowohl für stehende Gaststättengewerbe als auch für vorübergehende Gaststättengewerbe. Die Neufassung des Gesetzes ist Ergebnis der Arbeiten der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und verfolgt das Ziel, die gaststättenrechtlichen Vorgaben zeitgemäß, unbürokratisch und praxisnah auszugestalten.

Symbolbild für das Thema Gaststättenrecht

Für vorübergehende Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass (ehemals Gestattungen oder Schankerlaubnis) gilt künftig ein Anzeigeverfahren nach § 2 Absatz 2 LGastG. Personen, die ab dem 1. Januar 2026 aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben und dabei gewerbsmäßig Getränke oder zubereitete Speisen anbieten möchten, haben der zuständigen Gemeinde ihren Namen, ihre ladungsfähige Anschrift sowie Ort und Zeit des besonderen Anlasses anzuzeigen. Die Anzeige hat grundsätzlich mindestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebs zu erfolgen.

Die Anzeigepflicht gilt künftig für alle Gaststättenbetriebe gleichermaßen, unabhängig davon, ob Alkohol ausgeschenkt wird oder nicht. Vereine unterliegen der Anzeigepflicht allerdings nur, wenn Sie alkoholische Getränke ausschenken.

Die Stadtverwaltung stellt auf Ihrer Webseite unter der Rubrik „Bürgerservice“ ein entsprechendes Anzeigeformular bereit, das künftig einheitlich verwendet werden soll.

Bei Rückfragen steht Ihnen Herr Bäuerle (d.baeuerle@bopfingen.de, Tel. 07362/801-30) gerne zur Verfügung.